Gesetzgeber verschäft Verordnungen für die Aufbewahrung von Waffen
Dass Waffen nicht jeder besitzen
darf, ist mit dem Waffengesetz glücklicherweise schon sehr gut geregelt worden. So muss heutzutage jeder der eine
Waffe besitzt auch einen Waffenschein dafür habe. Natürlich gibt es hier auch noch unterschiede, aber Gesetze haben
schon dafür gesorgt, dass sich einige sicherer fühlen, weil sie wissen, dass nicht mehr jeder mit einer Waffe
herumlaufen darf.
Aber auch die Verordnungen für die Aufbewahrung der Waffen ist verschäft worden. So müssen sich an diese
Verordnungen gehalten werden, um zu verhindern, dass die Gegenstände in falsche Hände geraten oder
abhandenkommen.
Eigentlich sollte es für jeden Waffenbesitzer eine Selbstverständlichkeit sein, die Waffenverordnung einzuhalten.
Aber mit der Verschärfung werden neue Regeln für die Aufbewahrung gültig. Unter anderem ist es jetzt Pflicht, die
Schusswaffen, hier sind die Luftgewehre und Luftpistolen ausgeschlossen, in einem Waffenschrank aufbewahrt werden, welcher als solcher zertifiziert worden ist. Hierfür
eignet sich beispielsweise ein Waffenschrank, welcher ein Hochsicherheits-Sicherheitsschloss von KESO eingesetzt hat. Diese Schlösser können nicht aufgehebelt oder aufgebohrt werden, wie
es bei einfachen Schlössern der Fall ist.
Werden die Bestimmungen für die Wafenschränke nicht eingehalten, hierzu gehört auch die Sicherheitsstufe des
Schrankes, kann nach der Verordnung seine waffenrechtliche Zulassung verlieren. Der Waffenschrank musste bis zum
neuen Gesetz eine Sicherheitsstufe A oder B aufweisen. Mit der neuen Verordnung ist es zwar erlaubt, diese
weiterhin zu nutzten, werden aber im Handel nicht mehr erhältlich sein. Dafür gibt es die Schränke mit einem
Widerstandgrad 0.
Bei der Munition sieht es so aus, dass diese nicht zusammen mit den Waffen aufbewahrt werden darf. Hat aber ein
Waffenschrank einen abschließbaren extra Tresor eingebaut, darf die Munition in diesem gelagert werden. Ein
Waffenschrank mit dem Widerstandgrad 0 erlaubt die gemeinsame Lagerung der Waffen und Aufbewahrung der
Munition.
Werden Waffen in einem Schützenhaus aufbewahrt, dürfen maximal drei Gewehre in nur einem Schrank verwahrt werden.
Dieser muss dann den Sicherheitsgrad I ausweisen. Wird aber mit der Beratungsstelle der Kriminalpolizei ein
Aufbewahrungskonzept erstellt, kann sich für die Schützenhäuser eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden lassen.
Viele Berichte schreiben, dass die Gesetze für die Schützenwaffen maßlos übertrieben seien, da es wesentlich mehr
Waffen für einen Schützenverein gibt als nur drei. Aber der Grind in diesem Gesetz liegt darin, dass das
Schützenhaus nicht dauerhaft bewohnt und somit auch nicht ständig unter Beobachtung ist.
Für das Luftgewehr gibt es keine speziellen Aufbewahrungsvorschriften, hier reicht es, wenn Maßnahmen getroffen
werden, dass die Gegenstände nicht unbefugt an sich genommen werden können oder abhandenkommen.
Wen Waffen im Haus aufbewahrt werden, und Kinder im Haus sind, müssen alle Waffen so verschlossen, sein, dass diese
für Kinder nicht erreichbar sind.
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